Jugendpartner Rain
Satzung

Satzung

Satzung des „Jugendpartner Rain e.V.“

Art. 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Jugendpartner Rain“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Rain am Lech.

Art. 2
Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung der offenen Jugendarbeit in Rain. Der Verein setzt sich folgende Schwerpunkte:
    1. Einsatz für die Interessen und Belange der Jugendlichen der Stadt Rain
    2. Förderung des demokratischen, sozialen und gesellschaftsintegrativen Engagements der Jugendlichen in Rain
    3. Förderung der Jugendgemeinschaft in Rain
    4. Hilfestellung und Unterstützung bei der Schaffung, dem Betrieb und Unterhalt von offenen Kommunikations- und Treffmöglichkeiten für Jugendliche in Rain und bei der Planung und Durchführung von diesbezüglichen Veranstaltungen
  2. Der Verein arbeitet mit dem Bürgermeister der Stadt Rain, dem Stadtrat und dem Jugendrat der Stadt Rain partnerschaftlich zusammen.
  3. Der Verein arbeitet demokratisch im Sinne des Grundgesetzes und ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
  4. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Kreisjugendring an.

Art. 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Art. 4
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wobei ein Stimmrecht erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres eintritt. Juristische Personen erwerben die fördernde Mitgliedschaft ohne Stimmrecht, aber mit Rederecht.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Verein auf das Vereinsvermögen.
  7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Art. 5
Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern.
    Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Jugendrates der Stadt Rain (sofern gewählt) sind zu den Vorstandssitzungen in beratender Funktion zu laden. Der Gesamtvorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den drei Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
    Bei Verfügungen über einem Betrag von 500,00 EUR ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes notwendig.
  3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Sofern ein Vorstand oder ein im Auftrag des Vereins tätiges Vereinsmitglied von Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, stellt der Verein den Vorstand oder das Vereinsmitglied von einer Haftung frei, wenn dem Vorstand oder dem Vereinsmitglied lediglich leichte oder einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt.
    Gegenüber Vereinsmitgliedern haftet der Vorstand oder ein im Auftrag des Vereins tätiges Vereinsmitglied nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz entsprechend § 31a BGB.

Art. 6
Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Post- oder E-Mailadresse gerichtet ist. Die Frist beginnt mit dem Tag der Versendung.
  3. Versammlungsleiter ist einer der Vorsitzenden. Sollte keiner der Vorsitzenden anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung, soweit sie sich nicht aus dieser Satzung ergeben, sind insbesondere:
    1. Festlegung inhaltlicher Schwerpunkte der Vereinsaktivitäten / Jahresplanung
    2. Entgegennahme des Berichts der Vorstandschaft sowie Entlastung der Vorstandschaft
    3. Wahl und Entlastung von zwei Kassenprüfern und eines stellvertretenden Kassenprüfers.

Art. 7
Datenschutz

Die von Mitgliedern erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Vereinstätigkeit und Mitgliederverwaltung, insbesondere zur Beitragseinziehung, erhoben.
Die Daten werden für die gesamte Dauer der Vereinsmitgliedschaft gespeichert und erst im Anschluss an diese innerhalb einer angemessenen Frist gelöscht (regelmäßig nach der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht nach den steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fristen).
Die Dauer der Speicherung kann durch einen Widerruf verkürzt werden. Mit der Mitgliedschaft erklärt das Mitglied, dass es mit den Nutzungszwecken einverstanden ist.
Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte Die Weitergabe an Dritte erfolgt nur im Zusammenhang mit der Erfüllung von Pflichten durch den Verein.
Rechte des Betroffenen: Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung, Widerspruchsrecht Mitglieder sind gemäß § 34 BDSG jederzeit berechtigt, gegenüber dem Verein um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 35 BDSG können Mitglieder jederzeit gegenüber dem Verein die Berichtigung, Löschung oder Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen. Mitglieder können darüber hinaus jederzeit ohne Angabe von Gründen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Sie können den Widerruf per E-Mail an den Verein übermitteln. Kontaktinformation Ansprechpartner zu sämtlichen Anliegen zum Thema Datenschutz ist der jeweilige Kassier des Vereins.

Art. 8
Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Rain. Sie hat es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Jugendarbeit zu verwenden.

Art. 9
Gründung

  1. Die Versammlung zur Gründung des Vereins kann in digitaler Form z.B. durch ein geeignetes digitales Meeting-Tool stattfinden, wenn die beschlossene Gründungssatzung durch mindestens sieben Mitglieder unterschrieben wird. Der Verein gilt dann zum Zeitpunkt der Versammlung als gegründet.
    Bei der Gründungsversammlung wird ein Versammlungsleiter und Protokollführer von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Die Wahl des Vorstandes gemäß Art. 5 hat im Rahmen der digitalen Gründungsversammlung stattzufinden. Der Versammlungsleiter kann bestimmen ob in offener oder geheimer Wahl gewählt wird. Bei der Gründungsversammlung ist jedes Vorstandsmitglied jeweils in einzelner Abstimmung zu wählen, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist. Die Abstimmung kann mit Handzeichen, bzw. auch durch Stimmabgabe mit einem digitalen Tool oder einem hierzu bestimmten Chatverlauf , z.B. auch Whats-App Chat der Teilnehmer erfolgen. Dies bestimmt der Versammlungsleiter.
    Die Wahl der Beisitzer und Kassenprüfer kann auf der Gründungsversammlung als Blockwahl stattfinden.
  3. Der vertretungsberechtigte Vorstand wird bevollmächtigt, Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes bei Eintragung des Vereins durch Beschluss -auch im Umlaufverfahren oder im Rahmen eines digitalen Beschlusses- zu beheben und beim Registergericht anzumelden.
  4. Über die Gründungsversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter, Protokollführer und einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Die Satzung wurde am 20.01.2021 beschlossen.


Die vollständige Satzung kann hier heruntergeladen werden. Falls du noch offen Fragen hast, schreib uns doch.

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